Weide Heizungs- und Klimatechnik in Kassel

Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Allgemeines – Anwendungsbereich

  1. Die hier niedergelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf den gesamten Vertrag zwischen dem Kunden und der Weide Kälte-, Klima- und Heizungstechnik GmbH anwendbar.
  2. Alle zwischen dem Kunden und der Weide Kälte-, Klima- und Heizungstechnik GmbH und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  3. Die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) findet keine Anwendung.
  4. Mit Hinweisen in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen auf „uns“ oder „wir“ ist stets die Weide Kälte-, Klima- und Heizungstechnik GmbH gemeint.
  5. Im Folgenden ist mit „Kunde“ der jeweilige Auftraggeber gemeint und kann als „Sie“ bezeichnet werden.
  6. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.

B. Hinweis zu Produkten

Hinweise, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen durch und gegeben werden, sind – um Schäden zu vermeiden – strikt zu befolgen. Vor einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Verwendungen oder Behandlung der Produkte wird ausdrücklich gewarnt. Für eine ausrechende Information jedes weiteren Abnehmers oder Benutzers ist zu sorgen. Mit solchen Angaben ist keinem Fall die Erklärung unsererseits verbunden, dass Hinweise abschließend sind.

C. Angebote

  1. Die Bestellung bzw. die Auftragserteilung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, dass wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Arbeiten und ggf. Übergabe des Werkes annehmen können.
  2. Vorher durch uns abgegebene Angebote und / oder Kostenvoranschläge können vom Kunden innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen schriftlich angenommen werden.
  3. Die Zusendung unserer Preislisten ist nicht als Angebot anzusehen. Auf allgemeine Offerten, Rundschreiben oder Preislisten eingehende Aufträge verpflichten uns nicht zur Lieferung bzw. Leistung.
  4. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderproduktionen und – lieferungen behalten wir uns ausdrücklich vor. Mehr- oder Minderproduktionen und – lieferungen von bis zu 10 % der Bestellmenge sind branchenüblich und gelten als vertragsmäßige Erfüllung. Bei Unterproduktion/- lieferung der Bestellmenge besteht kein Anspruch auf Nachlieferung der Fehlmenge. Bei Mehr- oder Minderproduktionen und -lieferung gelten die Regelungen der Zahlungsbedingungen unter Ziff. E. ergänzend.
  5. Typenmuster sind unverbindlich; sei kennzeichnen lediglich den allgemeinen Charakter der Ware, nicht jedoch die einzelnen Eigenschaften. Spätere Abweichungen von Mustern begründen keinen Grund zur Beanstandung und stellen keinen Mangel der Ware dar.
  6. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen und Informationen körperlich und unkörperlich Art, auch in elektronischer Form, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
  7. Die in Drucksachen (zum Beispiel Preislisten, Prospekten), in Kostenvoranschlägen, auf elektronischen Datenträgern oder auf Internet-Seiten von Lieferanten enthaltenen Angaben und die zu ihrem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sonstige technische Daten sowie genannte oder in Bezug genommene DIN-, VDE- oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen und Muster sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  8. Die den Abrechnungen zugrunde zu legenden endgültigen Massen richten sich nach den durch Aufmaß festzustellenden tatsächlichen ausgeführten Lieferungen und Leistungen, bei Stundenlohnarbeiten nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.
  9. Falls der Kunde einen bestätigten Auftrag storniert, können wir 10 % des Auftragspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern.

D. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der unsererseits angegebene Preis in der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung ist bindend. Alle Preisangaben erfolgen in Euro und enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer.
  2. Der Rechnungsbetrag (ggf. nach Abzug bereits geleisteter Teilzahlungen) ist nach Abnahme oder Lieferung innerhalb von 10 Tagen ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  3. Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unsererseits eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden.
  4. Im Falle von Mehr- oder Minderlieferungen wird die tatsächlich gelieferte Menge berechnet. Der sodann unsererseits angegebene Preis in der Rechnung ist bindend.
  5. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind unsere am Tage der Ausführung der Leistung bzw. der Lieferung gültigen Stundensätze und Materialpreise maßgebend. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge nach dem Tarifvertrag der Branchen Zentralheizungs- und Lüftungsbauerhandwerk und Kälteanlagenbauerhandwerk Hessen auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
  6. Festpreise müssen schriftlich zwischen den Parteien im Vertrag festgelegt werden, anderenfalls haben sie keine Gültigkeit.
  7. Angestellte und Vertreter von uns sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie eine schriftliche Vollmacht zum Inkasso besitzen.
  8. Eine Verzinsung von Voraus- bzw. Akontozahlungen findet nicht statt.
  9. Zahlungen sind durch den Kunden grundsätzlich auf dessen Gefahr und Kosten auf das von uns bekannt gegebene Konten zu übersenden.
  10. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seien Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis ist dann ebenfalls vom Aufrechnungsverbot ausgenommen, was bedeutet, dass bei gegenseitig voneinander abhängigen Ansprüchen eine Aufrechnung zulässig bleibt.
  11. Die Annahme von Wechseln an Zahlungen statt setzt unsere vorherige schriftliche Einwilligung voraus.

E. Zahlungsverzug

  1. Der Kunde kommt mit der Zahlung in Verzug, wenn er den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 (zehn) Tagen nach Leistungserbringung und Abnahme begleicht. Eine andere Frist gilt nur, wenn diese zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich im Vertag vereinbart wurde.
  2. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5,00 % über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz zu berechnen. Sofern uns auf Grund gesetzlicher Bestimmungen höhere Zinsen zustehen oder wegen höherer Kreditbeschaffungskosten eine höhere Zinsbelastung entsteht, sind wir berechtigt, diese Zinsen zu verrechnen.
  3. Bei Zahlungsverzug hat der Kunde alle mit der Eintreibung offener Forderungen im Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu tragen.
  4. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnungen des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

F. Preisanpassung

  1. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin/ Leistungstermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung/ Leistung die Löhne oder Materialkosten, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder den Kostensenkungen zu ändern. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung mehr als 5 % beträgt.
  2. Preiserhöhungen sind möglich, wenn sich nach Vertragsabschluss bestimmte Erschwernisse für die Leistungserbringung unsererseits ergeben, die vor Angebotsabgabe nicht schriftlich mitgeteilt worden sind. Solche Erschwernisse können z.B. sein: erschwerte Erreichbarkeit der Baustelle, nicht abgeschlossene aber notwendige Vorarbeiten oder ähnliche Hindernisse.
  3. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages jedoch zwingend notwendig werden oder auf nachträglich auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden sollen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen.

G. Liefer- und Leistungsbedingungen

  1. Falls kein fester Leistungstermin vereinbart ist, erfolgt die Leistung zwei Wochen nach Vertragsschluss. Als Leistungs-/Liefertermin kann unsererseits auch eine Kalenderwoche festgelegt werden. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Kunden notwendig ist, beginnt die Frist nicht zu laufen bevor der Kunde diese Pflicht erfüllt hat.
  2. Sind von uns Leistungs-/Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Das gleiche gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
  3. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten. Wir werden den Kunden über die ausgebliebene Selbstbelieferung unverzüglich informieren und im Falle eines Rücktritts eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
  4. Nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen haben zur Folge, dass wir die Leistungserbringung oder Belieferung aussetzen können, bis die Änderungswünsche hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit und ihrer Auswirkungen, insbesondere auf die Kosten- und Terminsituation, geprüft wurden. Die Änderungen werden erst mit schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien verbindlich. Wir können dann die Leistungs-/ Lieferfrist angemessen verlängern, um die Änderungen umzusetzen.
  5. Wir sind zu Teillieferungen/ Teilleistungen berechtigt und werden hierzu etwaige Bauabschnitte oder Leistungsabschnitte vorab mit dem Kunden besprechen und festlegen, wenn dies nicht bereits in der Auftragsbestätigung vorgenommen wurde.

H. Abnahme

  1. Der Kunde ist verpflichtet, ein vertragsmäßig hergestelltes Werk nach Fertigstellung abzunehmen. Kleinere Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen, sowie nicht offensichtliche Mängel, berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern.
  2. Die Abnahme kann erfolgen durch:
    • a) ausdrückliche Erklärung des Kunden, dass er das Werk als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung anerkennt oder
    • b) durch verstreichen lassen einer von uns gesetzten angemessenen Frist, die Abnahmeerklärung abzugeben.
  3. Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Lieferung oder Montage aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn wir die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Kunden übergeben haben.

I. Leistungs- und Annahmeverzug

  1. Geraten wir mit der Leistung/ Lieferung in Verzug, hat der Kunde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf die Leistung/ Lieferung besteht oder seine anderen gesetzlichen Rechte geltend macht.
  2. Soweit die Geltendmachung von Rechten des Kunden die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen.
  3. Vom Vertrag kann der Kunde bei Verzögerung der Lieferung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung von uns zu vertreten ist.
  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Leistungs-/Lieferzeit angemessen zu verlängern.

J. Verpackung

  1. Die Verpackung der Ware erfolgt nach unserer Wahl unter Berücksichtigung des Transportweges und der Eigenart der Ware, es sei denn, dass der Kunde eine Verpackung vorgibt. Der Kunde trägt alle Kosten, die infolge einer ausdrücklich von ihm gewählten Versendungsart entstehen.
  2. Auf Wunsch des Kunden wird für dessen Rechnung und auf dessen Kosten die Sendung durch uns gegen alle versicherbaren Risiken versichert.

K. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an von uns gelieferten Gegenständen und Materialien bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung vor.
  2. Über Pfändungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen in die Vorbehaltsware durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen.
  3. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück/ Gebäude des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
  4. Falls der Kunde oder ein Dritter die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt oder ein Insolvenzverfahren gegen den Kunden gerichtlich eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
  5. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Kunden um mehr als 20%, so haben wir auf Verlangen des Kunden und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten im entsprechenden Umfang freizugeben.

L. Verjährung eigener Ansprüche

Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

M. Gewährleistungsfrist, Haftung für Mängel

  1. Für etwaige Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft oder endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rücktritt vom Vertrag verlangen.
  2. Im Falle eines Mangels hat der Kunde uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung bedarf es nicht, wenn dies gemäß § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist, insbesondere, wenn wir eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, die Leistung mit der Rechtzeitigkeit steht und fällt oder sonstige besondere Umstände vorliegen, die unter Erwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt oder sofortiges Verlangen von Schadenersatz rechtfertigen.
  3. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von uns nicht.
  4. Für Schadensersatzansprüche aufgrund eines Mangels gilt die nachfolgende Ziff. N.
  5. Die Mängelansprüche im Falle der Lieferung von Waren verjähren bei neuen Sachen in zwei Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt der Lieferung.
  6. Die Mängelansprüche im Falle der Leistungserbringung im Sinne des § 634a BGB verjähren in fünf Jahren, beginnend mit der Abnahme der Leistung.
  7. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels handelt.
  8. Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel sowie Mengenabweichungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie uns unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Entdeckung des Mangels schriftlich angezeigt werden.
  9. Mängelrügen wegen versteckter Mängel können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie uns unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich innerhalb von zwei Wochen angezeigt werden.

N. Haftung für Schäden

  1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Abnehmers, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
  2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
  3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Abnehmers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
  4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  5. Werden für den Betrieb der erstellten Anlagen aggressive Substanzen verwendet, die über den üblichen Gebrauch hinausgehen, und dadurch Schäden verursacht, so haften wir nicht, wenn der
  6. Werden auf Verlangen des Kunden bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Kunde bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Gegebenenfalls hat er uns zu beauftragen, die Schutzmaßnahmen gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung durchzuführen. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Kunden haben, haften wir nicht.

O. Force Majeure

  1. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert.
  2. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragspartner unabhängigen Umstände, insbesondere aber nicht abschließend Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen (auch bei Zulieferern), Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragspartner unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
  3. Die Vertragsparteien sind von ihren Verpflichtungen nach diesen Vertragsbedingungen insoweit befreit, als sie nachweisen, dass das Erfüllungshindernis außerhalb ihrer Einflussmöglichkeit entstanden ist und nach Unterschrift des jeweiligen Liefervertrages aufgetreten ist.
  4. Jeder Vertragspartner wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern.
  5. Der von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.
  6. Sollten die Umstände höherer Gewalt oder Umstände außerhalb der Einflusssphäre der Vertragsparteien länger als zwei Monate andauern, werden die Vertragsparteien eine Einigung über die Fortsetzung des Vertrages treffen. Ist keine Einigung erzielbar, hat die Partei, die nicht von den vorgenannten Umständen berührt ist, das Recht den Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung ohne Einhaltung einer weiteren Frist zu beenden.

P. Schutz- und Urheberrechte

  1. Der Kunde hat uns unverzüglich von bekannt werdenden (angeblichen) Schutzrechtsverletzungen oder diesbezüglichen Risiken zu unterrichten und uns auf unser Verlangen - soweit möglich - die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) zu überlassen.
  2. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, oder er uns nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt.
  3. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn die Leistungen/ Erzeugnisse gemäß der Spezifikation oder den Anweisungen des Kunden gefertigt werden oder die (angebliche) Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von uns stammenden Gegenstand folgt oder die Erzeugnisse in einer Weise benutzt werden, die wir nicht voraussehen konnten.
  4. Sofern die Herstellung oder die Leistung nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Unterlagen oder Anweisungen des Kunden erfolgen und dadurch ein Eingriff in fremde Rechte (insbesondere gewerbliche Schutzrechte von Dritten) erfolgt, hat der Kunde uns Schad- und klaglos zu halten.
  5. Weitergehende oder andere als die in dieser Vorschrift geregelten Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen.

Q. Urheberrechte des Auftragnehmers

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen und Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, behalten wir uns jegliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.

R. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
  2. Die gesetzlichen Regelungen über den Gerichtsstand bleiben unberührt.
  3. Für den Vertrag und für sämtliche aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden resultierenden oder mit ihr im Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  4. Die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) findet keine Anwendung.

S. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

T. Vertraulichkeit

  1. Alle von uns stammenden geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von uns zur Weitergabe durch den Kunden bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Kunden nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
  2. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis unsererseits dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden.
  3. Auf Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Unterlagen oder Daten unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben bzw. zu vernichten.
  4. Wir behalten uns alle Rechte an den in vorgenannten Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor.

 

 

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